Rechtsinformation  

Eine über das Betreten und Aufhalten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung, wie das Reiten, aber auch das Lagern bei Dunkelheit,
Zelten, oder Befahren (auch mit Fahrrädern), ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, und in Bezug auf Forststraßen nur mit
Zustimmung des Forststraßenerhalters (der zumeist der Waldeigentümer ist) zulässig.
Das bedeutet, dass der Waldeigentümer- oder Forststraßenerhalter das Reiten ausdrücklich erlaub muss. Besteht keine solche Erlaubnis,
ist das Reiten im Wald, zu dem auch die Forststraßen zählen, verboten.
Forstliche Kennzeichnungsverordnung
Gemäß Forstlicher Kennzeichnungsverordnung gilt, sofern die Zulässigkeit der (allgemeinen) Benutzung zum Reiten gekennzeichnet
werden soll, die Zustimmung als erteilt, wenn eine Tafel in nachstehender Art und Weise angebracht wird:
Die Tafel hat eine rechteckige Form mit einer Mindestbreite von 35 cm und einer Mindesthöhe von 45 cm aufzuweisen.
Sie ist in weißer Farbe zu halten und am oberen und unteren Rand mit einem gelben Streifen von jeweils einer Höhe von zirka
einem Sechstel der Tafelhöhe abzuschließen.
Im weißen Feld ist in schwarzer Aufschrift die Art und der Umfang der zulässigen Benützung (diesfalls betreffend das Reiten)
ersichtlich zu machen; die Aufschrift darf auch durch Symbole ergänzt werden.
Die Tafeln sind, bei Forststraßen und sonstigen Wegen nach Möglichkeit senkrecht zu deren Trassenverlauf, gut sichtbar in einer
Höhe über dem Boden von nicht weniger als 0,6 m und nicht mehr als 2,2 m anzubringen.
Es ist vorzusorgen, dass sie durch Gras, Äste oder Unterwuchs nicht verdeckt werden und Wind oder sonstigen Witterungseinflüssen
möglichst standzuhalten vermögen.
Es steht dem Grundeigentümer oder Forststraßenerhalter aber frei die Zustimmung zur Benützung des Waldes bzw. der Forststraßen
zum Reiten (insbesondere wenn dies nur bestimmten Personen und nicht der Allgemeinheit erlaubt wird) ohne eine derartige
Kennzeichnung zu erteilen bzw. eine andere Beschilderung vorzunehmen.
Gekennzeichnete Reitwege und Reitwegekarten
Wer somit Wald zum Zwecke des Reitens benützen will, braucht hierfür die Zustimmung des Waldeigentümers oder Forstraßenerhalters.
Diese Zustimmung kann durch entsprechende Tafeln, etwa nach der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, zum Ausdruck gebracht werden/worden sein.
Zu beachten ist, dass (nicht vom Waldeigentümer oder Forststraßenerhalter erstellte) Reitwegekarten keine Zustimmung dieser Person
zur Benützung zum Reiten darstellen, solche Karten veraltet oder schlecht recherchiert sein können und daher kein Vertrauen schaffen können,
dass solche Zustimmungen vorliegen.
Reitverbote
Reitverbote können auch nach anderen Rechtsvorschriften (als dem Forstgesetz 1975, sofern nicht vom Waldeigentümer oder
Forststraßenerhalter erlaubt), etwa dem Naturschutzrecht, bestehen.
Diese sind im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes abfragbar.
Verwaltungsübertretungen
Das Reiten im Wald ohne Zustimmung des Waldeigentümers oder Forststraßenerhalters ist unzulässig und kann, abgesehen von möglichen
zivilrechtlichen Folgen, nach dem Forstgesetz mit einer Geldstraße bis zu 150 Euro bestraft werden.
Unfallgefahren und Haftungsrisiken bei unerlaubtem Reiten im Wald
Unerlaubtes Reiten auf Forststraßen oder sonstigen Waldflächen bedeutet Selbstgefährdung und birgt Haftungsrisiken, dies etwa
bei Unfällen mit Waldbewirtschaftern (Holztransporten) oder Fußgängern.

Fazit der Rechtslage
Nach längerer Recherche habe ich einige Rechtsstandpunkte aus der gültigen Gesetzeslage, sowie einen Diskussionsbeitrag zum Thema
aus einer Plenartagung des Parlamentes herausgesucht und nachstehend festgehalten.
Auf einen Nenner gebracht kann man sagen, daß das Reiten im Wald grundsätzlich verboten ist, da ein nachaltiger Erhohlungszweck
der öffentlichen Allgemeinheit nicht ersichtlich ist. Die Interessen der Einzelperson zählen in diesen Fall nicht.
Dort jedoch, wo eine nachweisbare Übereinkunft mit dem Waldbesitzer erreicht werden kann, können Wege zum Zwecke des Reitens freigegeben sein.
Diese Freigabe ist aus rechtlichen gründen anzustreben, da, besonders im Privatwald dieser einen Besitz darstellt der durch das Forstgesetz geschützt wird.
Jedwedes Zuwiderhandeln kann in diesem Fall eine Besitzstörungsklage seitens des Waldeigentümers nach sich ziehen.
Rechtssituation aus dem Forstgesetz BGBl. 440 / 1975 / dargestellt von der Tiroler Landesregierung (gilt natürlich, da ein Bundesgesetz,
in ganz Österreich gleich !!!)
Rechte der Allgemeinheit
Das Forstgesetz 1975 ermächtigt jedermann, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten, wobei das Betreten
wörtlich zu nehmen ist: Reiten, Radfahren oder Campieren beispielsweise ist ohne Zustimmung des Eigentümers verboten.
Das Sammeln von Pilzen, Beeren und wildwachsendem Waldobst ("kleine Waldnutzung") für die eigene Verwendung (nicht zu Erwerbszwecken!)
ist zulässig, solange der Waldeigentümer sich diese Nutzungen nicht vorbehält.
Einschränkungen für das Sammeln von Pilzen ergeben sich außerdem aus der Tiroler Pilzschutzverordnung, nach der wildwachsende
Pilze nur an geraden Tagen des Monats in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 und bis zur Höchstmenge von einem Kilogramm je Person gesammelt werden dürfen.
Das Entzünden eines Feuers ist im Wald und gegebenenfalls auch in Waldnähe, wenn Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung
eines Waldbrandes begünstigen, durch unbefugte Personen verboten, ebenso wie der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen
(z.B. Wegwerfen von Zigaretten).
Ständige Zelt- oder Lagerplätze können durch eine behördliche Bewilligung von diesem Verbot ausgenommen werden.
Auch jegliche Waldverwüstung ist verboten, wobei sich dieses Verbot gegen jedermann richtet.
Zur Waldverwüstung gehört unter anderem
die Ablagerung von Müll, Gerümpel oder Klärschlamm.
Daneben ist zu beachten, dass der Wald Lebensraum für viele Tiere ist - der Waldbesucher sollte das Wild nicht aufschrecken und beunruhigen.
Forststraßen
Forststraßen sind für den Verkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte nicht öffentliche Straßen, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr
innerhalb der Wälder sowie der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dienen.
Die Errichtung einer Forststraße bedarf einer Bewilligung, wenn z.B. bestimmte öffentliche Interessen berührt werden oder sie
durch Schutz- und Bannwald fährt.
Sonst ist die Errichtung einer Forststraße der Behörde lediglich spätestens 6 Wochen vor Beginn des Trassenfreihiebs zu melden.
Da Forststraßen rechtlich zum Wald gehören, ist zwar das Begehen zu Erholungszwecken jedermann gestattet,
das Befahren mit einem Auto oder Mountainbike und das Reiten jedoch wieder nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. jener
Personen, denen die Erhaltung der Forststraße obliegt.
Wird durch den mangelhaften Zustand einer Forststraße ein Schaden herbeigeführt, so haftet der Wege Erhalter nur für grobes
Verschulden, für leichte Fahrlässigkeit entfällt die Haftung.
Entsteht der Schaden jedoch durch eine unerlaubte, insbesondere auch Widmungs widrige Benützung des Weges, so kann sich der
Geschädigte nicht auf den mangelhaften Zustand berufen, wenn ihm das Unerlaubte seines Tuns erkennbar war.

Stenographisches Protokoll
685. Sitzung des Bundesrates der Republik Österreich
Donnerstag, 14. März 2002
Dauer der Sitzung
Donnerstag, 14. März 2002: 9.01 ä 22.23
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Diskussionsbeitrag zur Novellierung des Forstgesetzes
Aber wichtig scheint mir zu sein, dass es einen Ausgleich zwischen den Interessen der Waldbesitzer und den Interessen der
Erholungsbedürftigen gibt.
Diesen Ausgleich gibt es.
Der Ausgleich wird aber nicht dadurch erreicht, meine Damen und Herren, dass wir den Forst für jede Art von Freizeitvergnügen öffnen.
Nein, der Wald ist nur für jene zu öffnen, die den Wald gerne durchwandern wollen.
Es soll kein Moto-Cross, kein Auto-fahren, kein Radfahren - außer jemand gibt freiwillig seine Rechte dazu her- und kein Reiten im Wald geben.