Rechtsinformation 
- Eine über das Betreten und Aufhalten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung, wie das Reiten, aber auch das Lagern bei Dunkelheit,
-
- Zelten, oder Befahren (auch mit Fahrrädern), ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, und in Bezug auf Forststraßen nur mit
-
- Zustimmung des Forststraßenerhalters (der zumeist der Waldeigentümer ist) zulässig.
-
- Das bedeutet, dass der Waldeigentümer- oder Forststraßenerhalter das Reiten ausdrücklich erlaub muss. Besteht keine solche Erlaubnis,
-
- ist das Reiten im Wald, zu dem auch die Forststraßen zählen, verboten.
-
- Forstliche Kennzeichnungsverordnung
-
- Gemäß Forstlicher Kennzeichnungsverordnung gilt, sofern die Zulässigkeit der (allgemeinen) Benutzung zum Reiten gekennzeichnet
-
- werden soll, die Zustimmung als erteilt, wenn eine Tafel in nachstehender Art und Weise angebracht wird:
-
- Die Tafel hat eine rechteckige Form mit einer Mindestbreite von 35 cm und einer Mindesthöhe von 45 cm aufzuweisen.
-
- Sie ist in weißer Farbe zu halten und am oberen und unteren Rand mit einem gelben Streifen von jeweils einer Höhe von zirka
-
- einem Sechstel der Tafelhöhe abzuschließen.
-
- Im weißen Feld ist in schwarzer Aufschrift die Art und der Umfang der zulässigen Benützung (diesfalls betreffend das Reiten)
-
- ersichtlich zu machen; die Aufschrift darf auch durch Symbole ergänzt werden.
-
- Die Tafeln sind, bei Forststraßen und sonstigen Wegen nach Möglichkeit senkrecht zu deren Trassenverlauf, gut sichtbar in einer
-
- Höhe über dem Boden von nicht weniger als 0,6 m und nicht mehr als 2,2 m anzubringen.
-
- Es ist vorzusorgen, dass sie durch Gras, Äste oder Unterwuchs nicht verdeckt werden und Wind oder sonstigen Witterungseinflüssen
-
- möglichst standzuhalten vermögen.
-
- Es steht dem Grundeigentümer oder Forststraßenerhalter aber frei die Zustimmung zur Benützung des Waldes bzw. der Forststraßen
-
- zum Reiten (insbesondere wenn dies nur bestimmten Personen und nicht der Allgemeinheit erlaubt wird) ohne eine derartige
-
- Kennzeichnung zu erteilen bzw. eine andere Beschilderung vorzunehmen.
-
- Gekennzeichnete Reitwege und Reitwegekarten
-
- Wer somit Wald zum Zwecke des Reitens benützen will, braucht hierfür die Zustimmung des Waldeigentümers oder Forstraßenerhalters.
-
- Diese Zustimmung kann durch entsprechende Tafeln, etwa nach der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, zum Ausdruck gebracht werden/worden sein.
-
- Zu beachten ist, dass (nicht vom Waldeigentümer oder Forststraßenerhalter erstellte) Reitwegekarten keine Zustimmung dieser Person
-
- zur Benützung zum Reiten darstellen, solche Karten veraltet oder schlecht recherchiert sein können und daher kein Vertrauen schaffen können,
-
- dass solche Zustimmungen vorliegen.
-
- Reitverbote
-
- Reitverbote können auch nach anderen Rechtsvorschriften (als dem Forstgesetz 1975, sofern nicht vom Waldeigentümer oder
-
- Forststraßenerhalter erlaubt), etwa dem Naturschutzrecht, bestehen.
-
- Diese sind im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes abfragbar.
-
- Verwaltungsübertretungen
-
- Das Reiten im Wald ohne Zustimmung des Waldeigentümers oder Forststraßenerhalters ist unzulässig und kann, abgesehen von möglichen
-
- zivilrechtlichen Folgen, nach dem Forstgesetz mit einer Geldstraße bis zu 150 Euro bestraft werden.
-
- Unfallgefahren und Haftungsrisiken bei unerlaubtem Reiten im Wald
-
- Unerlaubtes Reiten auf Forststraßen oder sonstigen Waldflächen bedeutet Selbstgefährdung und birgt Haftungsrisiken, dies etwa
-
- bei Unfällen mit Waldbewirtschaftern (Holztransporten) oder Fußgängern.
-
Fazit der Rechtslage
- Nach längerer Recherche habe ich einige Rechtsstandpunkte aus der gültigen Gesetzeslage, sowie einen Diskussionsbeitrag zum Thema
-
- aus einer Plenartagung des Parlamentes herausgesucht und nachstehend festgehalten.
-
- Auf einen Nenner gebracht kann man sagen, daß das Reiten im Wald grundsätzlich verboten ist, da ein nachaltiger Erhohlungszweck
-
- der öffentlichen Allgemeinheit nicht ersichtlich ist. Die Interessen der Einzelperson zählen in diesen Fall nicht.
-
- Dort jedoch, wo eine nachweisbare Übereinkunft mit dem Waldbesitzer erreicht werden kann, können Wege zum Zwecke des Reitens freigegeben sein.
-
- Diese Freigabe ist aus rechtlichen gründen anzustreben, da, besonders im Privatwald dieser einen Besitz darstellt der durch das Forstgesetz geschützt wird.
-
- Jedwedes Zuwiderhandeln kann in diesem Fall eine Besitzstörungsklage seitens des Waldeigentümers nach sich ziehen.
-
- Rechtssituation aus dem Forstgesetz BGBl. 440 / 1975 / dargestellt von der Tiroler Landesregierung (gilt natürlich, da ein Bundesgesetz,
-
- in ganz Österreich gleich !!!)
-
- Rechte der Allgemeinheit
-
- Das Forstgesetz 1975 ermächtigt jedermann, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten, wobei das Betreten
-
- wörtlich zu nehmen ist: Reiten, Radfahren oder Campieren beispielsweise ist ohne Zustimmung des Eigentümers verboten.
-
- Das Sammeln von Pilzen, Beeren und wildwachsendem Waldobst ("kleine Waldnutzung") für die eigene Verwendung (nicht zu Erwerbszwecken!)
-
- ist zulässig, solange der Waldeigentümer sich diese Nutzungen nicht vorbehält.
-
- Einschränkungen für das Sammeln von Pilzen ergeben sich außerdem aus der Tiroler Pilzschutzverordnung, nach der wildwachsende
-
- Pilze nur an geraden Tagen des Monats in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 und bis zur Höchstmenge von einem Kilogramm je Person gesammelt werden dürfen.
-
- Das Entzünden eines Feuers ist im Wald und gegebenenfalls auch in Waldnähe, wenn Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung
-
- eines Waldbrandes begünstigen, durch unbefugte Personen verboten, ebenso wie der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen
-
- (z.B. Wegwerfen von Zigaretten).
-
- Ständige Zelt- oder Lagerplätze können durch eine behördliche Bewilligung von diesem Verbot ausgenommen werden.
-
- Auch jegliche Waldverwüstung ist verboten, wobei sich dieses Verbot gegen jedermann richtet.
-
- Zur Waldverwüstung gehört unter anderem
-
- die Ablagerung von Müll, Gerümpel oder Klärschlamm.
-
- Daneben ist zu beachten, dass der Wald Lebensraum für viele Tiere ist - der Waldbesucher sollte das Wild nicht aufschrecken und beunruhigen.
-
- Forststraßen
-
- Forststraßen sind für den Verkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte nicht öffentliche Straßen, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr
-
- innerhalb der Wälder sowie der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dienen.
-
- Die Errichtung einer Forststraße bedarf einer Bewilligung, wenn z.B. bestimmte öffentliche Interessen berührt werden oder sie
-
- durch Schutz- und Bannwald fährt.
-
- Sonst ist die Errichtung einer Forststraße der Behörde lediglich spätestens 6 Wochen vor Beginn des Trassenfreihiebs zu melden.
-
- Da Forststraßen rechtlich zum Wald gehören, ist zwar das Begehen zu Erholungszwecken jedermann gestattet,
-
- das Befahren mit einem Auto oder Mountainbike und das Reiten jedoch wieder nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. jener
-
- Personen, denen die Erhaltung der Forststraße obliegt.
-
- Wird durch den mangelhaften Zustand einer Forststraße ein Schaden herbeigeführt, so haftet der Wege Erhalter nur für grobes
-
- Verschulden, für leichte Fahrlässigkeit entfällt die Haftung.
-
- Entsteht der Schaden jedoch durch eine unerlaubte, insbesondere auch Widmungs widrige Benützung des Weges, so kann sich der
-
- Geschädigte nicht auf den mangelhaften Zustand berufen, wenn ihm das Unerlaubte seines Tuns erkennbar war.
-
-
- Stenographisches Protokoll
-
- 685. Sitzung des Bundesrates der Republik Österreich
-
- Donnerstag, 14. März 2002
-
- Dauer der Sitzung
-
- Donnerstag, 14. März 2002: 9.01 ä 22.23
-
- *****
-
- Diskussionsbeitrag zur Novellierung des Forstgesetzes
-
- Aber wichtig scheint mir zu sein, dass es einen Ausgleich zwischen den Interessen der Waldbesitzer und den Interessen der
-
- Erholungsbedürftigen gibt.
-
- Diesen Ausgleich gibt es.
-
- Der Ausgleich wird aber nicht dadurch erreicht, meine Damen und Herren, dass wir den Forst für jede Art von Freizeitvergnügen öffnen.
-
- Nein, der Wald ist nur für jene zu öffnen, die den Wald gerne durchwandern wollen.
-
- Es soll kein Moto-Cross, kein Auto-fahren, kein Radfahren - außer jemand gibt freiwillig seine Rechte dazu her- und kein Reiten im Wald geben.
-
|